§ 5 Eigentum an den Gesellschaftsanteilen
In Kraft seit 01. August 2001
Up-to-date
(1) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
(2) Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
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