§ 4 Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Rückverweise
HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. (4) Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art…