HStG 1995
Gliederung
Abschnitt III Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten
§ 15
Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei welcher die Zollanmeldung abzugeben ist.
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