Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.
§ 21 HStG 1995 · HStG 1995 · Handelsstatistisches Gesetz 1995
§ 21
…Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit Drittstaaten zu führen; das Register umfasst alle zur handelsstatistischen Anmeldung gemäß § 14 verpflichteten Umsatzsteuerpflichtigen, institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen, steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sowie Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung…
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