§ 71 Vollziehung
In Kraft seit 17. Mai 2018
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
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