§ 66 Rechnungshofkontrolle
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
HSG 2014
Gliederung
5. Hauptstück Aufsicht und Kontrolle
§ 66 Rechnungshofkontrolle
Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
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