§ 29 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
In Kraft seit 01. Oktober 2014
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Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
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