BundesrechtBundesgesetzeHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014§ 27

§ 27Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

In Kraft seit 17. November 2023
Up-to-date

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:

1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;

2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;

4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;

6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;

7. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

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