§ 27 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 27 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist — HSG 2014
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
7. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.