Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
7. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
Rückverweise
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 68 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. (2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist…