(1) Die Aufgaben der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Verfügung über das zugewiesene Budget;
3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Den Organen gemäß § 15 Abs. 2 gehören an:
1. bei bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bei bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bei bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und bei über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014), 5. die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen…
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