(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
2. Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
7. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden