(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Dem Kuratorium obliegen:
1. Stellungnahmen
a) zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
b) zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
c) zum Tätigkeitsbericht;
d) zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
e) zur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
2. Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
3. Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Rückverweise
HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
…1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen: 1. die Wahl gemäß § 5 Abs. 1; 2. die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3; 3. die Kenntnisnahme des Finanzplanes…
§ 4 Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
…der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis…
§ 14 Säumnis von Organen
…1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von…
§ 6 Board
…hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.…