HS-QSG
Gliederung
11. Abschnitt Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
2.hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.