HS-QSG
Gliederung
10. Abschnitt Personal
§ 34 Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
(1) Auf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.
(2) Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
§ 34 HS-QSG · HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 34 Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
…§ 34. (1) Auf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz , BGBl…
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