(1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Rückverweise
HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 37 Inkrafttreten
…7, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 und 1a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, 3 und 5; § 23 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25…
§ 26a Lehrgänge zur Weiterbildung
…erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß. (7) Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr…
§ 27 Meldeverfahren
…Österreich nicht anbieten. (3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. …