HS-QSG
Gliederung
4. Abschnitt Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung
§ 20 Verfahrenskosten
(1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Rückverweise
§ 20 HS-QSG · HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 20 Verfahrenskosten
…§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben…
§ 26a Lehrgänge zur Weiterbildung
…erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß. (7) Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr…
§ 29 Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten
…Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.…
§ 27 Meldeverfahren
…Österreich nicht anbieten. (3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. …