§ 8 Anordnung der Vernichtung
In Kraft seit 07. August 2013
Up-to-date
Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 14 Strafbestimmungen
…Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, 8. einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 9…