(1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
(2) Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie
1. entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
2. entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Art. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 8 Anordnung der Vernichtung
…Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder…
§ 20 Inkrafttreten
…1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3…
§ 9 Kosten- und Gefahrtragung
…§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen. (2) Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter…
§ 14 Strafbestimmungen
…Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, 7. kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010…