§ 19 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
In Kraft seit 07. August 2013
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HolzHÜG
Gliederung
3. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 19 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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