§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 07. August 2013
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HolzHÜG
Gliederung
3. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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