(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 12 Berichte an die Europäische Union
(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte 1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und 2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Region…