§ 13 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden