§ 28 Vollziehung
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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