§ 2 Eigenart
In Kraft seit 01. Oktober 1988
Up-to-date
(1) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist.
(2) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung an sich alltäglicher Teile, so wird sie dennoch insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
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