§ 4 Unentgeltlichkeit von Informationen
In Kraft seit 21. März 2016
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HIKrG
Gliederung
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
§ 4 Unentgeltlichkeit von Informationen
Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese Informationen unentgeltlich zu erteilen.
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