HIKrG
Gliederung
6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 32 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 32 HIKrG · HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
…§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der…
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