BundesrechtBundesgesetzeHypothekar- und Immobilienkreditgesetz§ 19

§ 19Kündigung durch den Verbraucher

In Kraft seit 21. März 2016
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Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.

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