HIKrG
Gliederung
2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
§ 17a Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
§ 17a HIKrG · HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 17a Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
…§ 17a. Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen: 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des…
§ 30 Strafbestimmungen
…vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß § 8, § 10, § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17a nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in § 12 Abs. 1 enthaltenen Formpflichten verletzt; 4. die Kreditwürdigkeit des…
§ 31 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
… 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. (8) § 17a und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft…
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