BundesrechtBundesgesetzeHausgehilfen- und HausangestelltengesetzAbschnitt IV. Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen. Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.§ 27

§ 27Inkraftsetzung und Vollziehung.

In Kraft seit 28. März 2024
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