Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.
§ 23 HGHAG · HGHAG · Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
§ 23 Strafbestimmungen.
…§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1 , des § 4 , des § 5 Abs. 1, 3 und 4…
§ 27 Inkraftsetzung und Vollziehung.
…bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (10) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (11) § 25 Abs…
Art. 1 § 3 HBeG · HBeG · Hausbetreuungsgesetz
Art. 1 § 3 Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten
…Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden. (5) Übertretungen der Abs. 2 bis 4 sind nach § 23 HGHAG zu bestrafen. (6) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod der zu betreuenden Person auch dann, wenn ein/e Angehörige/r der zu betreuenden Person Arbeitgeber…
Rückverweise