§ 19 Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
In Kraft seit 01. September 1962
Up-to-date
HGHAG
Gliederung
Abschnitt II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 19 Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienstverhältnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden