§ 14
In Kraft seit 01. September 1962
Up-to-date
§ 14 — HGHAG
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
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