Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 60 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft 1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und 2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995. (3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt…