§ 19a Besondere Hilfeleistungen
§ 19a Besondere Hilfeleistungen — HGG 2001
Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.
2. An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
3. § 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.