(1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen
1. für die Pflege ihrer Kleidung und
2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.
Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.
(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.
(4) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom Bundesminister für Landesverteidigung zuerkannt werden. Sämtliche als Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.
(5) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben nach Maßgabe militärischer Interessen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit den für diese Prüfung erforderlichen Gegenständen zur Bekleidung und für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Diese Gegenstände gehen nach Abschluss der Prüfung in deren Eigentum über.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 60 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft 1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und 2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995. (3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt…
§ 12 Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien
(1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes. (2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen di…
§ 10 Auslandsübungszulage
…Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt. (2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.…