(1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
3. – im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 101/2020
5. die Art des Auswahlverfahrens,
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.
Rückverweise
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 15 Rektorat
…oder Personalstelle, 6. Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4, 7. Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3), 8. Zulassung der Studierenden, 8a. Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung…
§ 22 Organisatorische Stellung von Praxisschulen
…des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß § 20 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung…