HG
Gliederung
2. Hauptstück Studienrecht
3. Abschnitt Gestaltung der Studien
§ 52g Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Hochschullehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.
§ 52g HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 52g Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
…§ 52g. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und…
§ 42 Curricula
…und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 35 Z 23 und § 52g durchgeführt werden. (5) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch das Hochschulkollegium einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Curricula für ordentliche Lehramtsstudien sind im…
§ 41 Studieneingangs- und Orientierungsphase
…und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen. (2) Die §§ 43 , 43a, 44, 45, 46, 52g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in…
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