(1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
3. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
4. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
5. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
6. Richtlinien für akademische Ehrungen,
7. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,
8. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 50/2024)
§ 28 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 28 Satzung
…§ 28. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die…
§ 31a Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan
…§ 31a. (1) Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung ( § 28 ). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen…
§ 82f Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020
…in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020. (4) Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses…
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