HG
Gliederung
Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
§ 23 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 23 Aufgaben der Praxisschulen
…§ 23. Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz , BGBl. Nr. 242/1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, genannten…
§ 40a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 40a Dienstpflichten
… 472/1986), 2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors ( §§ 39a und 39c Abs. 5 ), 3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts ( § 23 HG ), 4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3 , 5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4 . Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3…
§ 33a SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 33a
…landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im…
Rückverweise