HG
Gliederung
(1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
3. – im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 101/2020
5. die Art des Auswahlverfahrens,
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.
§ 20 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 20 Ausschreibung
…§ 20. (1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors ( § 13 ) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen ( § 18 ) sind auf der beim…
§ 22 Organisatorische Stellung von Praxisschulen
…des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt. In den Verordnungen gemäß § 20 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, kann festgelegt werden, dass eine Schule als eingegliederte Praxisschule mit der Zusatzbezeichnung…
§ 48e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48e Abschnitt IIa
…unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist. (9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ( § 20 Hochschulgesetz 2005 ) voranzugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier…
§ 200b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200b Ernennung
…und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften. (3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ( § 20 Hochschulgesetz 2005 ) voranzugehen. (4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.…
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