(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist - soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt - auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,
a) die Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene gewahrt sind;
b) für eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
c) das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verläßlichen (Abs. 10) Leiters sowie einer verlässlichen (Abs. 10) für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);
d) die Betriebsrichtlinien sowie die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf dieser Grundlage erlasssener Verordnungen entsprechen;
e) der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 10) besitzt;
f) sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 entsprechen;
g) die Einrichtung die baurechtlichen und gefahren- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt.
(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als neun Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.
(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben anzuschließen:
a) der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs. 1 bestimmt ist;
b) die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
c) die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (§ 7);
d) die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
e) der Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der für die Einrichtung nach Abs. 1 vorgesehenen Liegenschaft einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;
f) ein Raum- und Funktionsprogramm einschließlich maßstabgetreuer, aktueller und bei der zuständigen Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996 eingereichter Pläne der Einrichtung sowie der für die Einrichtung genutzten Liegenschaft;
g) den Nachweis der Durchführung einer Feuerbeschau nach der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung;
h) den Nachweis, dass als Träger der Einrichtung sowie fachlich zur Leitung der Einrichtung und zur Leitung des Pflegedienstes geeignete verlässliche Personen zur Verfügung stehen und dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. e erfüllt sind; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
i) eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs. 2 lit. f;
j) die Betriebsrichtlinien;
k) die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 14a).
(4) Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:
a) die Zahl der unterzubringenden Personen im Sinne des Abs. 2a einschließlich des Ausmaßes ihrer Pflegebedürftigkeit;
b) die fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
c) maßstabsgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohn- und Sanitärräume; Angaben nach Abs. 3 lit. e und g;
d) Angaben über die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume;
e) eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs. 2 lit. f;
f) der Nachweis, dass der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; der Nachweis, dass Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 2 oder 3 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, auch nicht im Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz gehabt hat;
(5) Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.
(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(7a) Übernimmt ein Träger eine bestehende und rechtmäßig betriebene Einrichtung, bedarf dieser Träger für den Weiterbetrieb der Einrichtung einer Bewilligung der Landesregierung. Diesbezüglich gelten die Vorgaben dieser Bestimmung mit der Ausnahme, dass zur Erfüllung allfälliger Auflagen nach Abs. 6 dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist – höchstens jedoch eine Frist von fünf Jahren – einzuräumen ist
(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn
a) der Betrieb durch drei Jahre geruht hat;
b) der Bewilligungsinhaber die Einrichtung nicht selbst weiterbetreibt;
c) die Einrichtung nicht weiter betrieben wird;
d) die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz nicht mehr erfüllt sind;
e) die Auflagen nicht fristgerecht (Abs. 6) erfüllt werden.
(9) Abweichend von Abs. 8 kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c.
(9a) Vom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.
(10) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c oder e oder Abs. 2a letzter Satz sind dann nicht erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung mehr als zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die Verpflichtungserklärungen nach Abs. 2 lit. f verletzt worden sind oder wenn nach § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.
(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis l und Abs. 3 lit. a bis h absehen, wenn durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.
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