(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a) Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
b) Angaben über das Dienstleistungsangebot;
c) Grundzüge der Organisation der Einrichtung;
d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
e) Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;
f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan;
g) ein Sicherheitskonzept für den Fall eines Stromausfalles.
(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.
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