HG
Gliederung
1. Hauptstück Organisationsrecht
3. Abschnitt Aufgaben und leitende Grundsätze
§ 10 Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.
§ 10 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 10 Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
…§ 10. Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu…
§ 4 HPSV 2017 · HPSV 2017 · Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
§ 4 Leistungen der Pädagogischen Hochschule
…und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 7 (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben § 10 HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen. (8…
§ 48h VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
…Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen. (4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10…
§ 200e BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200e Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
…Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen. (4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10…
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