§ 6 Verweisungen
Up-to-date
§ 6 Verweisungen — HeUZG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden