§ 4 Abwicklung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Länder haben den Zweckzuschuss bis 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung gemäß § 3 bis zum Tag der Antragstellung erfüllt wurde.
(2) Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 30. Juni des jeweiligen Jahres überwiesen.
(3) Sobald die Voraussetzung gemäß § 3 vom Land nicht mehr erfüllt wird, entfällt der Anspruch auf den Zweckzuschuss für beide Jahre und sind die Mittel vom Land umgehend an den Bund zurückzuerstatten.
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