§ 30 Vollziehung
In Kraft seit 05. Juni 2021
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HeizKG
Gliederung
VIII. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 30 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen die §§ 26 bis 28 – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.
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