§ 30 Vollziehung
In Kraft seit 05. Juni 2021
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen die §§ 26 bis 28 – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden