§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 05. Juni 2021
Up-to-date
HeizKG
Gliederung
VIII. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden