§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 05. Juni 2021
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§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung — HeizKG
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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