BundesrechtBundesgesetzeHeiz- und KältekostenabrechnungsgesetzII. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile§ 13

§ 13Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

In Kraft seit 05. Juni 2021
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