HeizKG
Gliederung
II. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 12 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten
Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
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