§ 25 Vollziehung
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§ 25 Vollziehung — HeimAufG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 7 und des § 23 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf die §§ 1 bis 7 bezieht, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
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