(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Entschädigungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und den mit der Heeresentschädigung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.
Rückverweise
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 1 Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung
…und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort, 8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort…
§ 28
…sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (§ 6 HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der §§ 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt. (2) Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens…
§ 29
…Zum 30. Juni 2016 nach dem HVG bestehende Zuteilungen zur Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse und Krankenversicherungen für Hinterbliebene bei der Gebietskrankenkasse (§§ 8 Abs. 2, 47 und 48 HVG) gelten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2016, solange kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen…